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Anzeige an die Hundebesitzer
Für die Erhebung der kantonalen Hundesteuer 2010 machen wir
Sie gemäss den Bestimmungen von Artikel 119 und 182 des Steuergesetzes
vom 10. März 1976 (Fassung gemäss Änderungen vom
6. Dezember 2002) und des Staatsratsbeschlusses vom 11. Januar 2006
auf folgendes aufmerksam:
1. Jeder Hund, der älter ist als 6 Monate und dessen Besitzer
oder Halter seinen Wohnsitz im Wallis hat oder sich länger
als 3 Monate im Kanton aufhält, muss eine Hundemarke tragen.
Diese Kontrollmarke ist nummeriert und trägt die entsprechende
Jahreszahl. Sie wird am Halsband des Tieres befestigt.
2. Die Hundemarke wird von der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz des
Halters gegen Barzahlung der kantonalen sowie der kommunalen Steuer
abgeben.
3. Die Kantons- und Gemeindetaxe ist auf CHF 165.00 festgesetzt
(Kontrollmarke inbegriffen).
4. Das Hundeschild muss bis zum 30. März 2010
bei der zuständigen Gemeindestelle bezogen werden.
5. Die Hundesteuer wird für ein ganzes Jahr erhoben und kann
nicht entsprechend der Halte¬dauer des Tieres aufgeteilt werden.
6. Jeder Besitzer oder Halter eines Hundes, der die Hundemarke nicht
einlöst, kann mit einer Nachsteuer und einer Busse bis zum
dreifachen Betrag der Steuer belegt werden.
Stalden, 13. Januar 2010
GEMEINDE STALDEN
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